Satzung HSV-Vilsbiburg

Stand: 24.01.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Vilsbiburg“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Hundesportverein Vilsbiburg e.V.“.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband für Hundesport
e.V. im dhv und VDH an.

Der Verein hat seinen Sitz in Velden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, des Tierschutzes und die gemeinsame Ausübung des Hundesports (Unterordnung, Agility, Obedience, Dogdance, Rally- Obedience, Hoopers usw.) und die Ausbildung der Hunde gemäß den Regeln des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport e.V., des dhv und des VDH.

Der Verein soll das Zusammenleben von Mensch und Hund fördern, die sportliche Betätigung der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tierschutzbestimmungen. Er fördert die Ausbildung zu Begleithunden und die Ausbildung im Hundesport.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins zur Erfüllung des Zwecks

a) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für die Mitglieder
b) Durchführung von Prüfungen für Begleithunde und im Agility, im Obedience, im Dogdance, im Rally-Obedience, im Hoopers usw.
c) Betreuung von Jugendlichen

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (1. und 2. Vorstand gemeinsam und einstimmig). Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.

§ 5 Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand (1. und 2. Vorstand)
b) Die Vorstandschaft (Vorstand, Kassier, Schriftführer, Obleute)
c) Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB hat Einzelvertretungsmacht.

Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn keine geheime Wahl beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands oder der Vorstandschaft, wird durch die übrige Vorstandschaft ein Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.

Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich. In jedem Fall werden die Auslagen ersetzt. Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft kann für seine/ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Diese Rechte ruhen, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet oder ein Ausschlussverfahren anhängig ist.

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge sind schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand informiert darüber dann die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung per E-Mail.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins, seine Richtlinien, seine Beschlüsse und die Satzung und die Richtlinien und Beschlüsse des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport e.V. einzuhalten.
b) Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag bis 1.3. des Jahres zu entrichten.
c) Die Mitglieder verpflichten sich bei mindestens einer Veranstaltung im Jahr, als Helfer zur Verfügung zu stehen.
d) Die Mitglieder haben das Vereinseigentum zu schonen.
e) Den Anordnungen des Vorstands und bei Prüfungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters ist Folge zu leisten.
f) Die Mitglieder haben seuchenpolizeiliche Vorschriften, die Vorschriften zum Tierschutz und ganz allgemein die Gesetze zu beachten.
g) Die Mitglieder verpflichten sich, eine Haftpflichtversicherung für ihre Hunde abzuschließen.
h) Die Mitglieder verpflichten sich zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

a) Durch den Tod des Mitglieds.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres (Eingang spätestens zum 30.11. eines Jahres).
c) Durch Ausschluss.
Dieser erfolgt nach Anhörung durch Beschluss des Vorstands bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder des BLV e.V. und wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Zahlung des Beitrags bis 1.6. eines Jahres nicht nachgekommen ist. Nimmt der Betroffene den Termin zur Anhörung nicht war, kann ein Ausschluss auch ohne Anhörung erfolgen. Eine Überprüfung der Entscheidung des Vorstands durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag möglich. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des vorläufig ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 9 Beschlüsse

Der Vorstand und die Vorstandschaft tagen nach Bedarf durch Einladung (auch telefonisch, per SMS oder per E-Mail). Ein Protokoll ist anzufertigen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Bei einzelnen Entscheidungen kann auch ein E-Mail Umlaufverfahren vom Vorstand gewählt werden. Die Stimmen der Vorstandschaft sind auszudrucken und zu dokumentieren.

§ 10 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen. Verpflichtend ist eine Prüfung vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr. Auf der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.

§ 11 Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen (auch per E-Mail möglich). Bei Briefeinladung ist für die Frist der Poststempel maßgeblich, bei E-Mail. das Absendedatum.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
b) Bericht der Vorstandschaft
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung der Vorstandschaft
e) Wahlen (alle 3 Jahre)
f) Anträge
g) Sonstiges

Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und Form bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.

Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 Mitgliederinformation

Die Information der Mitglieder erfolgt ausschließlich über E-Mail. Nur in Ausnahmefällen per Post oder per Aushang.

§ 13 Beiträge

Die Mitgliederversammlung legt auf der Jahreshauptversammlung die Beiträge fest. Der Mindestbeitrag muss mindestens doppelt so hoch sein wie die laufenden
Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem BLV und der Kreisgruppe des BLV.

Der Aufnahmebeitrag beträgt das Doppelte des Jahresbeitrags.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 14 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bis zu einem Gesamtbetrag von 300 € kann der Vorstand allein entscheiden, darüber hinaus ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

Das Vermögen des Vereins wird auf dem Konto einer Sparkasse angelegt. Der Kassier kann bis zu 500 € einen Kassenbestand führen.

§ 15 Rechtsstreitigkeiten

Vor Anrufen eines Gerichts haben die Parteien die Verpflichtung ein gemeinsames Gespräch zu führen. Der Verlauf und das Ergebnis des Gesprächs sind vom Schriftführer zu dokumentieren.

Das zuständige Gericht ist das Gericht, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Es müssen mindestens 4⁄5 der anwesenden Personen diesem Antrag zustimmen. Liquidatoren bestimmt die Mitgliederversammlung. Gibt es hierzu keinen Beschluss, sind der 1. und 2. Vorstand die Liquidatoren.

Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an den BLV e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bei Wegfall des BLV oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung des BLV bestimmt das Amtsgericht eine alternative entsprechende Organisation aus dem Bereich des Tierschutzes.

§ 17 Satzungänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie in der Mitgliederversammlung mit 2⁄3 der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Änderungen mit Begründung den Mitgliedern bekannt zu geben.

Erstfassung der Satzung: Moosen, 17.09.2010
Änderung: Velden 24.01.2020