Wahlordnung
wurde auf JH 2026 beschlossen:
Wahlordnung des HSV Vilsbiburg e. V.
- 1. Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung regelt die Durchführung der Wahlen in der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung.
(2) Sie gilt ergänzend zur Satzung. Im Zweifel hat die Satzung Vorrang.
- 2. Zu wählende Ämter und Wahlzeit
(1) In der Jahreshauptversammlung werden – soweit turnusmäßig anstehend – gewählt:
a) Vorstand i.S.d. § 26 BGB: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
b) Vorstandschaft: Kassier, Schriftführer sowie Obleute (nach aktueller Aufgaben-/Abteilungsstruktur des Vereins)
- c) Kassenprüfer: ein Kassenprüfer
(2) Vorstand, Vorstandschaft und Kassenprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- 3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; eine Vertretung ist nicht möglich.
(2) Das Stimmrecht ruht, solange ein Mitglied z. B. mit Beiträgen im Rückstand ist oder ein Ausschlussverfahren anhängig ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung keine Einschränkungen vorsieht.
- 4. Wahlvorbereitung und Kandidatenvorschläge
(1) Zur besseren Planung soll jede Kandidatur bzw. jeder Vorschlag bis spätestens 14 Kalendertage vor der Versammlung in Textform (z. B. E-Mail) beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Die Vorabmeldung soll enthalten: Name, gewünschtes Amt, Datum und eindeutige Erklärung.
(3) Vorschläge und Kandidaturen in der Versammlung bleiben zulässig.
(4) Vorgeschlagene Personen müssen die Kandidatur annehmen. Ist die Person nicht anwesend, ist eine Wahl nur zulässig, wenn eine Annahmeerklärung in Textform vorliegt.
- 5. Bekanntgabe von Kandidaturen
(1) Der Vorstand informiert die Mitglieder über die bis dahin vorliegenden Kandidaturen spätestens 7 Tage vor der Versammlung satzungsgemäß (insbesondere per E-Mail); zusätzlich kann die Website genutzt werden.
(2) Die Bekanntgabe dient der Information und schließt weitere Vorschläge in der Versammlung nicht aus.
- 6. Wahlleitung und Wahlhelfer
(1) Die Versammlungsleitung führt die Mitgliederversammlung.
(2) Zur Durchführung der Wahl kann die Mitgliederversammlung zu Beginn bis zu drei Wahlhelfer bestimmen. Wahlhelfer sollen nicht kandidieren.
- 7. Wahlart
(1) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn keine geheime Wahl beschlossen wird.
(2) Über eine geheime Wahl wird vor dem jeweiligen Wahlgang abgestimmt (einfacher Mehrheitsbeschluss genügt).
(3) Bei geheimer Wahl erfolgt die Stimmabgabe auf Stimmzetteln. Ungültig sind Stimmen, bei denen der Wille nicht eindeutig erkennbar ist.
- 8. Wahlverfahren und Mehrheiten
(1) Es wird grundsätzlich amtweise gewählt (Vorstand, dann Vorstandschaft, dann Kassenprüfer).
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Enthaltungen zählen nicht mit).
(3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Kandidaten statt. Besteht erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
- 9. Besonderheiten: Obleute
(1) Die zu wählenden Obleute (Anzahl und Bezeichnung) ergeben sich aus den aktuell im Verein bestehenden Aufgabenbereichen (z. B. Sportarten/Abteilungen).
(2) Sind mehrere Obleute zu wählen, kann die Versammlung beschließen, ob einzeln oder in einem Wahlblock gewählt wird (Handzeichen/geheim nach § 7).
- 10. Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer wird gemäß Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt; er hat die in der Satzung genannten Prüf- und Berichtsrechte/-pflichten.
(2) Der Kassenprüfer soll unabhängig prüfen; daher soll er kein Amt in der Vorstandschaft ausüben (Empfehlung zur Vermeidung von Interessenkonflikten).
- 11. Protokollierung
(1) Die Wahlergebnisse (Kandidaten, Stimmen, Ergebnis, Annahme) sind in der Niederschrift festzuhalten; das Protokoll wird von Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
- 12 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft (einfacher Mehrheitsbeschluss).
Bei erfolgten Beschluss gültig dann ab 2027